Ein wichtiges Thema: Die GEMA

Ein wichtiges Thema: Die GEMA

Nur wenige Organisationen stehen in so einem kontroversen Licht wie die GEMA. Auch Chöre haben durch Chorkonzerte und andere Auftritte häufig mit der GEMA zu tun. In unserem Artikel möchten wir den Sinn der GEMA und den Umgang mit ihr ein wenig erleuchten.

Welche Aufgabe hat eigentlich die GEMA?

Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Glücklicherweise ist jemandem die knackige Abkürzung GEMA eingefallen. Jeder der etwas erschafft, hat darauf ein Urheberrecht. Sei es Fotografie, Malerei, Literatur oder Musik: Nichts davon darf ohne Weiteres einfach so von jemand anderem verwendet werden.
Bei Musik ist es natürlich so, dass diese nur wirklich Sinn ergibt, wenn sie öffentlich aufgeführt wird. Damit die Künstler für die öffentliche Aufführung und Nutzung ihrer Werke vergütet werden, sorgt die GEMA für eine Erteilung der Nutzungsrechte und regelt den finanziellen Teil.

Chorkonzert und die GEMA

Jeder Chor, der im Deutschen Chorverband (DCV) ist, profitiert von der Pauschalvereinbarung, die der DCV mit der GEMA geschlossen hat. Diese Pauschalvereinbarung enthält folgende Nutzungsszenarien:

Chorkonzerte

Für die Mitgliedschöre der Einzelverbände (die wiederum Mitglied im DCV sind) sind durch die Pauschalvereinbarung sämtliche chorischen Veranstaltungen abgegolten. Diese Regelung gilt unabhängig von Eintrittsgeld, Besucherzahl und Raumgröße.

Beispielszenario: Ihr Chor veranstaltet ein Frühjahrskonzert mit zwei Gastchören im Dorfgemeinschaftshaus. Diese Veranstaltung wäre mit der Pauschalvereinbarung mit der GEMA abgegolten.

Gesellige Veranstaltungen in Räumen bis 150 qm

Bei diesen geselligen Veranstaltung ist die maximale Raumgröße auf 150 qm beschränkt und es dürfen nur Mitglieder des Vereins und deren Angehörige dabei sein. Auch darf kein Eintrittsgeld erhoben werden und die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten. Hier kann es schon zu Unklarheiten kommen. Der Begriff „gesellige Veranstaltung“ ist ein wenig schwammig formuliert und kann für Verwirrung sorgen. Hier geht es also um interne Feiern des Chores, bei denen auch gesungen wird.

Weihnachtsfeiern

Die Weihnachtsfeier lässt sich problemlos mit zu den geselligen Veranstaltungen zählen, ist in der Vereinbarung zwischen dem Chorverband und der GEMA separat aufgeführt. Es darf ebenfalls kein Eintrittsgeld erhoben werden, die Weihnachtsfeier ist nur für Vereinsmitglieder und deren Angehörige und eventuell Mitwirkende dürfen keine Vergütung erhalten. Bei der Regelung für die Weihnachtsfeier entfällt allerdings die Beschränkung der Raumgröße von maximal 150 qm.

Theaterabende

Gerne werden Chöre zur Programmbegleitung oder als Musikeinlage bei Veranstaltungen gebucht. In dem Fall muss sich der Veranstalter, der den Chor bucht, auch um die Abwicklung der GEMA kümmern. Die Regelung zum Theaterabend greift nur, wenn der Chorverein auch der Veranstalter des Abends ist und selbst zum Rahmenprogramm beiträgt. Dabei dürfen aber insgesamt nicht mehr als sechs Chorwerke im Rahmenprogramm des Theaters vorgetragen werden. Auch der Eintritt für die Besucher darf den Betrag von 5,00 € nicht übersteigen.

Umzugsmusik

Spielt beim Umzug des Sängerfestes oder Jubiläum der Spielmannszug, sind auch diese Titel in der Pauschalvereinbarung enthalten. Die musikalische Gestaltung durch den Spielmannszug o.ä. vor oder nach dem Umzug ist in dieser Regelung nicht enthalten!

Festakte zu offiziellen Gelegenheiten

Festakte werden als Veranstaltungen mit Ansprachen, Ehrungen und Darbietungen beschrieben, die musikalisch begleitet werden. Der Anteil der Musik darf dabei 45 Minuten Höchstdauer nicht überschreiten.

Beispielszenario: Beim 75-jährigen Jubiläum wird der „wortreiche“ Teil getrennt vom Sängerfest. Damit die ausschweifenden Wortarien aber ausreichend klangvoll untermalt werden, dürfen diese vom Chor musikalisch untermalt werden.

Freundschaftssingen und mehr …

Das „und mehr …“ umfasst das Singen auf öffentlichen Plätzen, Gutachter- oder Wertungssingen und ähnliche Chorveranstaltungen. Allerdings darf hierfür kein Eintrittsgeld anfallen, die Mitwirkenden keine Vergütung erhalten und kein Wirtschaftsbetrieb erfolgen. Oder anders gesagt: Der Bierpavillon und der Kuchenstand bleiben also geschlossen.

Wohltätigkeitssingen

Ja, es wäre wohl auch ziemlich unsittlich, wenn Wohltätigkeitssingen zum Beispiel in Krankenhäusern oder Altenheimen GEMA-pflichtig wäre. Auch hier dürfen allerdings keine Eintrittsgelder anfallen, Vergütungen bezahlt werden oder ein Wirtschaftsbetrieb erfolgen.

Zusammenfassung: GEMA und Chor

Zusammenfassend lässt sich sagen: Alle Gesangsveranstaltungen, die der Chor ausrichtet und somit auch als Veranstalter auftritt, sind in der Pauschalvereinbarung enthalten. Singt der Chor beim Kommersabend (Festakt) der Schützengesellschaft, ist allerdings die Schützengesellschaft der Veranstalter und hier greift die Pauschalvereinbarung mit der GEMA natürlich nicht!

Noch ein Wort zu der „geselligen Veranstaltung“. Diese deckt hauptsächlich interne Feierlichkeiten ab. Veranstaltet der Chor ein Chorkonzert (als chorische Veranstaltung) und im Anschluss einen Discoabend, so ist der Discoabend separat bei der GEMA zu melden und gilt keinesfalls mehr als „gesellige Veranstaltung“.

GEMA Beobachter
Auch nichtgemeldete Konzerte kann die GEMA erfassen

Warum Chorkonzerte trotzdem bei der GEMA gemeldet werden müssen

Trotz dieser Pauschalvereinbarung müssen Konzerte und die aufgeführten Lieder trotzdem von den Chören angemeldet werden. Denn diese Pauschale deckelt nur einen Schätzwert der tatsächlich entstehenden Kosten für die Aufführungsrechte. Müsste die GEMA jede Meldung nicht nur registrieren, sondern auch berechnen, würden auch die Verwaltungskosten ansteigen. Insofern ist diese Pauschalvereinbarung eine gute Sache, die allen Beteiligten viel Papierkram und Bürokratie erspart.

Naja, fast. Denn eine Meldung an die GEMA der bei der Veranstaltung aufgeführten Lieder ist trotzdem verpflichtend! Wie oben erwähnt, vergütet die GEMA die Urheber der Musik, wenn diese öffentlich aufgeführt wird. Dies ist aber nur möglich, wenn diese aufgeführten Lieder auch bei der GEMA gemeldet werden. Gerne wird dieser Punkt vergessen, da er nicht für wichtig erachtet wird.
Ist er aber, da der Pauschalbetrag, der vom Deutschen Chorverband an die GEMA bezahlt wird, jährlich neu verhandelt wird. Die GEMA nimmt hier natürlich die gemeldeten Veranstaltungen als Grundlage für Ihre Berechnung, aber auch die nicht gemeldeten und trotzdem erfassten Veranstaltungen. Nicht korrekt gemeldete Veranstaltungen führen also zu höheren Kosten, weniger Beteiligung für die Urheber, daraus resultierend weniger Werke, die es zu singen gibt und so weiter und so fort …

Das GEMA-Meldeformular

Das aktuelle Meldeformular gibt es beim Deutschen Chorverband zum Download, aber auch der regionale Verband wird dieses auf seiner Webseite zum Download bereit stellen. Dieses Formular wird aber nicht direkt an die GEMA gesendet, sondern an den regional zuständigen Verband, dem Ihr Chor angehört.
Die Meldung Ihrer Veranstaltung sollte zeitnah danach erfolgen und das Chorprogramm muss in zweifacher Ausfertigung mitgeliefert werden.

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3 Gedanken zu „Ein wichtiges Thema: Die GEMA

  1. Bei einem Punkt hat sich der DCV von der GEMA gewaltig über den Tisch ziehen lassen. Die Freundschaftssingen werden überwiegend mit der Ausgabe von Essen und Getränken verbunden. Nun wären sie nicht mehr im Pauschalvertrag beinhaltet. Dies halte ich persönlich für eine Unzumutbarung für die Vereine.

  2. Die GEMA, das Schreckgespenst! Zum einen ist es gut, dass es diesen Zusammenschluss gibt, denke ich nur an die vielen „kleinen“ Komponisten, die von Musik leben müssen. Klar, einem Elton John mag das egal sein, ob ich sein Lied mal ohne Meldung gesungen habe. Aber ich freue mich auch über die 23 Cent, wenn ein Chor mein Stück singt und das ordnungsgemäß meldet. Und: ich habe vor zwei Wochen ein Solokonzert gegeben. 150 Besucher, 10€ Eintritt. Die GEMA hat mich um die 80€ gekostet. Ich finde das ist verschmerzbar.

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