Chornoten kopieren – was ist erlaubt?

Chornoten kopieren – was ist erlaubt?

Ein Notenblatt ist schnell kopiert. Aber darf man das eigentlich einfach so? Dieser Artikel zeigt, was wann erlaubt ist und was nicht.

Nein, mit diesem Artikel möchten wir nicht auf die Tränendrüse drücken und rumjammern, wie schwer es die Notenverlage doch wegen der Kopiererei haben. Wir erklären einfach mal, wie es sich mit dem Kopieren vor dem Gesetz verhält, bzw. was überhaupt erlaubt ist und was nicht.

Wenn in diesem Artikel aus naheliegenden Gründen von Chornoten die Rede ist, umfasst das im Wesentlichen natürlich auch Noten für Instrumente.

Grundsätzlich aber gilt:

Das Kopieren von Noten ohne Einwilligung des Berechtigten oder des Urhebers ist verboten!

Das bedeutet in der Praxis:

Besteht Ihr Chor aus 23 Sängerinnen und/oder Sängern, es werden aber nur 20 Singpartituren erworben und der Rest kopiert, liegt eine Straftat vor!

Noten kopieren: Aber Ausnahmen bestätigen doch die Regel?

Keine Regel ohne Ausnahme? Stimmt, es gibt Ausnahmefälle und Situationen in denen Noten kopiert werden dürfen. Und das sind auch eine ganze Menge, doch die meisten Ausnahmeregeln gelten meistens eben nur für bestimmte (Ausnahme-)Situationen.

Die handschriftliche Kopie

Wer im Besitz eines Notenblattes ist, darf sich davon eine Kopie anfertigen. Allerdings darf diese nur von Hand angefertigt werden. Die Noten dürfen also nicht auf fotomechanischem Weg (sprich: kopieren), sondern nur mit Stift auf Papier übertragen werden.

Wer jetzt auf die zündende Idee kommt: „Na, dann schreibe ich eben einmal sauber ab und kopiere es dann!“, irrt. Denn so schlau war der Gesetzgeber auch schon. Weitere Kopien der handschriftlich angefertigten Kopie sind untersagt.

Frau versteht nur Bahnhof

Kopieren gemeinfreier Werke

Bei diesem Punkt müssen wir erstmal etwas ausschweifen. Das Urheberrecht eines Werkes gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Festgelegt ist hier der 31. Dezember des Todesjahres als Stichtag.
Waren mehrere Personen an dem Werk beteiligt, gilt der Todeszeitpunkt des zuletzt verstorbenen Schöpfers als maßgebend.

Starb ein Künstler am 24. August 1941, sind seine Werke also bis zum 31.12.2011 urheberrechtlich geschützt. Erst am 01.01.2012 wäre in diesem Fall das Urheberrecht verfallen und das Werk damit gemeinfrei.

Aber, wie sollte es auch anders sein, gibt es auch hier wieder Fallen und Stolpersteine. Veröffentlicht ein Verlag zwischenzeitlich eine neue Ausgabe des Werkes, erhält der Verlag ein Schutzrecht. Dieses gilt 25 Jahre lang.
Haben Sie also 2016 eine Notenausgabe in den Händen, dessen Werkschöpfer 1941 gestorben ist und die Notenausgabe 1990 oder davor veröffentlicht wurde, darf in diesem Fall kopiert werden.
Das Schutzrecht wird auch durch Neuauflagen der Ausgabe nicht verlängert, es zählt also der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung.
Theoretisch dürfen die Kopien beliebig oft verwendet und verbreitet werden. Gerade von der Verbreitung sollte aber abgesehen werden, um möglichen Ärger aus dem Weg zu gehen.

Kopien vergriffener und nicht mehr lieferbarer Noten

Ein spezieller Fall ist zum Beispiel dieser: Ihr Chor wird größer und Sie möchten von einigen Liedern bei den Verlagen die entsprechende Anzahl Notenblätter nachbestellen.
Leider stellt sich jedoch heraus, dass die gewünschten Noten weder beim Originalverlag noch anderswo lieferbar sind. Tritt dieser Fall ein und sind die erforderlichen Noten seit mindestens zwei Jahren nicht mehr lieferbar, ist eine Kopie für den eigenen Bedarf erlaubt.
Auch hier dürfen von den Kopien keinerlei weitere Kopien angefertigt werden, ebenso ist auch die öffentliche Aufführung oder die Nutzung für Schulungszwecke untersagt.

Alte Chornoten

Eigene Archivierung (Sicherungskopie)

Bei DVDs, CDs oder Videospielen ist sie erlaubt, die private Sicherungskopie. Im Fachjargon wird hier vom „eigenen Archiv“ gesprochen, gemeint ist aber die Sicherheitskopie. Diese darf von Filmen und Spielen nur angefertigt werden, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss. Was nur auf wenige der angesprochenen Medien zutreffen dürfte.

Bei Noten ist ein Kopierschutz nicht vorgesehen. Er wäre zwar technisch möglich, das Papier ist allerdings sehr teuer. Darum darf von jedem Notenblatt eine Sicherungskopie angelegt werden. Und hier wird auch klar, warum in der Fachsprache vom Archiv gesprochen wird: das Archiv darf nicht genutzt werden, sondern dient lediglich dem Bestandserhalt.
Auch bei der eigenen Archivierung darf das Notenblatt nicht einfach durch den Kopierer geschickt, sondern die Kopie muss handschriftlich angefertigt werden.

Kopien für den Auftritt

Das Anfertigen von Kopien muss nicht immer mit kriminellen Hintergedanken verbunden sein. Mancher möchte seine Originale schonen und zum Beispiel bei Außenauftritten nicht Wind und Wetter aussetzen.
Diese Art Kopien werden oft „Umblätterkopien“ oder „Praxiskopien“ genannt und im Prinzip ist da wohl auch kaum viel gegen zu sagen. Diese Art Kopien sollten aber nur mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Verlags bzw. des Rechteinhabers erstellt werden.

Fazit

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich auch hier Fehler oder falsche Rückschlüsse aus den Gesetzestexten unserseits eingeschlichen haben können.

So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite:

  • Erwerben Sie immer so viele Notenausgaben, wie Ihr Chor Mitglieder hat
  • Haben Sie einen Bedarf an Kopien zu einem bestimmten Zweck, fragen Sie beim Verlag nach einer Genehmigung

Egal wie, das Kopieren von Noten (egal ob für Instrumente oder Chornoten) ist rechtlich keine einfache Sache. Auf der sicheren Seite ist man nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Urhebers oder des Verlags, wenn zu bestimmten Zwecken Kopien benötigt werden.
Alle anderen sollten tunlichst auf Originale zurückgreifen.

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